AGB
    
    Allgemeine Geschäftsbedingungen
    Die hier veröffentlichten Veranstaltungen werden von
    Training, Analysen, Sporttouren, Ausdauersport (TASA) 211, Inhaber Carsten Janecke, veranstaltet
    
    1. ABSCHLUSS DES REISEVERTRAGES
    1.1 Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde dem Reiseveranstalter
    den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Grundlage dieses Angebots
    sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen des
    Reiseveranstalters für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden vorliegen.
    1.2 Reisevermittler (z.B. Reisebüros) und Leistungsträger (z.B. Hotels,
    Beförderungsunternehmen) sind vom Reiseveranstalter nicht bevollmächtigt,
    Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen,
    die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, über die vertraglich
    zugesagten Leistungen des Reiseveranstalters hinausgehen oder im Widerspruch
    zur Reiseausschreibung stehen.
    1.3 Orts- und Hotelprospekte, die nicht vom Reiseveranstalter herausgegeben
    werden, sind für den Reiseveranstalter und dessen Leistungspflicht nicht
    verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem
    Reisenden zum Gegenstand der Reiseausschreibung oder zum Inhalt der
    Leistungspflicht des Reiseveranstalters gemacht wurden.
    1.4 Die Buchung kann schriftlich, mündlich, telefonisch oder auf
    elektronischem Weg (EMail, Internet) erfolgen. Bei elektronischen Buchungen
    bestätigt der Reiseveranstalter den Eingang der Buchung unverzüglich auf
    elektronischem Weg.
    1.5 Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die
    er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen Verpflichtungen einzustehen,
    sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung
    übernommen hat.
    1.6 Der Reisevertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung des
    Reiseveranstalters zustande. Die Annahmeerklärung bedarf keiner bestimmten
    Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird der Reiseveranstalter
    dem Kunden eine schriftliche Reisebestätigung übermitteln. Hierzu ist er nicht
    verpflichtet, wenn die Buchung durch den Kunden weniger als 7 Werktage vor
    Reisebeginn erfolgt.
    1.7 Weicht der Inhalt der Annahmeerklärung des Reiseveranstalters vom Inhalt
    der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das
    er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der
    Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Reisende innerhalb der
    Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme durch ausdrückliche Erklärung,
    Anzahlung oder Restzahlung erklärt.
    
    2. BEZAHLUNG
    2.1 Reiseveranstalter und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis
    vor Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen, wenn dem Kunden die
    Buchungsbestätigung übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen
    Aushändigung der Buchungsbestätigung eine Anzahlung in Höhe von 10% des
    Reisepreises zur Zahlung fällig, die innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der
    Rechnung zu bezahlen ist. Die Restzahlung wird 22 Tage vor Reisebeginn fällig,
    sofern die Buchungsbestätigung übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem
    in Ziffer 8 genannten Grund abgesagt werden kann.
    2.2 Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht
    entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist der
    Reiseveranstalter berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag
    zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5.2 Satz 2 bis
    5.5 zu belasten.
    
    3. LEISTUNGEN
    3.1 Die von TASA 211 geschuldeten einzelnen vertraglichen Leistungen ergeben sich aus der Bestätigung, der Leistungsbeschreibung der jeweiligen Reise und dem Reiseverlauf.
    3.2 Falls eine Reise mit Halb- oder Vollpension ausgeschrieben ist, beginnt
    die angegebene Verpflegung mit dem ersten Abendessen am Zielort und endet mit
    dem Frühstück am letzten Tag am Zielort, sofern unter der Rubrik Leistung
    nichts anderes aufgeführt ist.
    3.3 Die Angaben in der mit der Buchungsbestätigung verschickten
    Reiseinformation zu der jeweiligen Reise sind nach bestem Wissen und Gewissen
    erstellt. Da sich aber einzelne Bestimmungen oder Teilaspekte der Reise ändern
    können, kann für die ganzjährige Gültigkeit dieser Informationen keine Gewähr
    übernommen werden.
    
    4. LEISTUNGS- UND PREISÄNDERUNGEN
    4.1 Änderungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des
    Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom
    Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur
    gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt
    der Reise nicht beeinträchtigen.
    4.2 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die
    geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
    4.3 Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über wesentliche
    Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu
    informieren.
    4.4 Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist
    der Reisende berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder
    die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der
    Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den
    Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich
    nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Änderung der Reiseleistung
    oder die Absage der Reise diesem gegenüber geltend zu machen.
    
    5. RÜCKTRITT DURCH DEN KUNDEN VOR REISEBEGINN/STORNKOSTEN
    5.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurückzutreten. Der
    Rücktritt ist gegenüber TASA 211 unter der nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
    5.2 Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an,
    so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen
    kann der Reiseveranstalter, soweit der Rücktritt nicht durch ihn zu vertreten
    ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung für
    die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen in
    Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen.
    5.3 Der Reiseveranstalter hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich
    gestaffelt, d.h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des
    Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen
    Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert und bei der Berechnung der
    Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlichmögliche
    anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Die
    Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des
    Kunden wie folgt berechnet:
     - bis 30 Tage vor Reiseantritt 10% des Reisepreises
     - ab dem 29. bis 3. Tag vor Reiseantritt 50% des Reisepreises,
     - ab dem 2. Tag vor Reiseantritt 90% des Reisepreises.
    5.4 Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, dem Reiseveranstalter
    nachzuweisen, dass diesem überhaupt kein oder ein wesentlich niedriger Schaden
    entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale.
    5.5 Der Reiseveranstalter behält sich vor, in Abweichung von den vorstehenden
    Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern. In diesem Fall ist
    der Reiseveranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung der ersparten
    Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen
    konkret zu beziffern und zu belegen.
    
    6. UMBUCHUNGEN/WECHSEL IN DER PERSON DES REISETEILNEHMERS
    6.1 Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich
    des Reisetermins und der Unterkunft besteht nicht. Wird auf Wusch des Kunden
    dennoch eine Umbuchung vorgnommen, berechnet TASA 211 bis 30 Tage vor Reiseantritt ein Umbuchungsentgelt von mindestens 50 Euro pro Person.
    6.2 Umbuchungswünsche, die später als 30 Tage vor Reiseantritt erfolgen,
    können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom
    Reisevertrag zu Bedingungen gemäß Ziffer 5.2 bis 5.5 und gleichzeitiger
    Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die
    nur geringfügige Kosten verursachen.
    6.3 Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein
    Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der
    Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den
    besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche
    Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in
    den Vertrag ein, so haften er und der ursprüngliche Kunde dem
    Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den
    Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
    
    7. NICHT IN ANSPRUCH GENOMMENE LEISTUNGEN
    Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten
    wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm anzurechnen sind (z.B. wegen
    vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen), hat er keinen
    Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. Der Reiseveranstalter wird
    sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger
    bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche
    Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche
    Bestimmungen entgegenstehen.
    
    8. RÜCKTRITT WEGEN NICHTERREICHENS DER MINDESTTEILNEHMERZAHL
    Wird eine ausdrücklich ausgeschriebene Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht,
    ist TASA 211 berechtigt, die Reise bis zu 25 Tage vor Reisebeginn abzusagen.
    Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die
    Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter
    unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen. Wird die Reise aus
    diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis
    geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.
    
    9. KÜNDIGUNG AUS VERHALTENSBEDINGTEN GRÜNDEN
    Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist
    kündigen, wenn der Kunde ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters
    nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält,
    dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der
    Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich
    jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen
    lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch
    genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern
    gut gebrachten Beträge.
    
    10. AUFHEBUNG DES VERTRAGES WEGEN HÖHERER GEWALT
    Zur Kündigung des Reisevertrages wird auf die gesetzliche Reglung im BGB
    verwiesen, die wie folgt lautet:
    § 651j:
    (1) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer
    höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können
    sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach
    Maßgabe dieser Vorschrift kündigen.
    (2) Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so finden die Vorschriften des § 651e Abs. 3 Sätze 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je
    zur Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.
    
    11. OBLIGENHEITEN DES KUNDEN
    11.1 Mängelanzeige
    Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Kunde Abhilfe
    verlangen. Der Kunde ist aber verpflichtet, dem Reiseveranstalter einen aufgetretenen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, tritt eine Minderung des Reisepreises
    nicht ein. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos oder aus anderen Gründen unzumutbar ist. Der
    Kunde ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich der Reiseleitung vor Ort zur Kenntnis zu geben.
    11.2 Fristsetzung durch Kündigung
    Will ein Kunde den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 615 c BGB
    bezeichneten Art nach § 615 e BGB oder aus wichtigem, dem Reiseveranstalter
    erkennbaren Grund wegen Unzumutbarkeit kündigen, hat er dem Reiseveranstalter
    zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann
    nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird
    oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes, dem
    Reiseveranstalter erkennbares Interesse des Kunden gerechtfertigt wird.
    11.3 Schadensminderungspflicht
    Der Kunde hat den Eintritt eines Schadens möglichst zu verhindern und
    eingetretene Schäden gering zu halten. Insbesondere hat er den
    Reiseveranstalter auf die Gefahr eines Schadens aufmerksam zu machen.
    
    12. BESCHRÄNKUNG DER HAFTUNG
    12.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht
    Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
    a) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grobfahrlässig
    herbei geführt wird oder
    b) soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden
    allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
    12.2 Die deliktische Haftung des Reiseveranstalters für Sachschäden, die nicht
    auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen
    Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Reisenden
    und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen bleiben von der Beschränkung unberührt.
    12.3 Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und
    Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich
    vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche,
    Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und von der
    Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten
    Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass
    sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des
    Reiseveranstalters sind. Der Reiseveranstalter haftet jedoch
    a) für Leistungen, welche die Beförderung des Kunden vom ausgeschriebenen
    Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen
    während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten.
    b) wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-,
    Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Reiseveranstalters ursächlich
    geworden ist.
    
    13. AUSSCHLUSS VON ANSPRÜCHEN UND VERJÄHRUNG
    13.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Kunde
    innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der
    Beendigung der Reise geltend zu machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend
    nur gegenüber dem Reiseveranstalter unter der nachfolgend angegebenen
    Anschrift erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend
    machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden
    ist.
    13.2 Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651 c bis f BGB aus der Verletzung
    des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen
    Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des
    Reiseveranstalters beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für
    Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer grob fahrlässigen
    Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder auf einer vorsätzlichen oder
    grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder
    Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen.
    13.3 Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB verjähren in einem
    Jahr.
    13.4 Die Verjährung nach Ziffer 13.2 und 13.3 beginnt mit dem Tag, an dem die
    Reise nach den vertraglichen Vereinbarungen enden sollte.
    13.5 Schweben zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder
    der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
    
    14. KÖRPERLICHE ANFORDERUNGEN
    Die Angaben zu den körperlichen Anforderungen bei den Trainingseinheiten
    erfolgen grundsätzlich nach bestem Wissen, aber ohne Gewähr, da solche Angaben
    nicht nur subjektiven Einschätzungen unterworfen sind, sondern auch durch
    äußere Umstände, wie vor allem Wetterbedingungen, stark beeinflusst werden.
    
    15. DATENSCHUTZ
    Die im Zusammenhang mit der Reise erfassten Daten der Reiseteilnehmer werden
    ausschließlich zur Durchführung der Reise und zur Kundenbetreuung verwendet.
    Dazu dient auch eine Liste der Teilnehmer einer Reise, sortiert nach Namen,
    Vornamen und, sofern bekannt, Wohnort, Telefonnummer und E-Mail Adresse die jeder Mitreisende vor Reiseantrtitt erhält. Falls die Aufnahme in die Liste nicht gewünscht wird, kann dies TASA 211
    gegenüber bei Buchung oder mit Erhalt der Buchungsbestätigung gesondert erklärt werden.
    
    16. RECHTSWAHL
    Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter
    findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das
    gesamte Rechtsverhältnis. Soweit bei Klagen des Kunden gegen den
    Reiseveranstalter im Ausland für die Haftung desReiseveranstalters dem Grunde
    nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen,
    insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Kunden
    ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
    
    17. GERICHTSSTAND
    17.1 Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen.
    17.2 Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz
    des Reisenden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden bzw. Vertragspartner des
    Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder
    privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
    Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher
    Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als
    Gerichtsstand der Sitz des Reiseveranstalters vereinbart.
    17.3 Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
    a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen
    internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder
    b) wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare
    Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden
    günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entsprechenden
    deutschen Vorschriften.
    
    
    18. SONSTIGES/ SALVATORISCHE KLAUSEL
    Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages einschließlich
    dieser Reisebedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten
    Reisevertrages zur Folge.
    
    19. VERANSTALTER
    Training, Analyse, Sporttouren, Ausdauersport (TASA) 211
    Carsten Janecke
    Kötherkamp 45
    31228 Peine
    Carsten Janecke, Triathlon B Trainer - Leistungssport
Vor dem Dorfe 39
31234 Edemissen
Tel: 01631818 813
oder schreib eine E-Mail: c.janecke@web.de