AGB

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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die hier veröffentlichten Veranstaltungen werden von
Training, Analysen, Sporttouren, Ausdauersport (TASA) 211, Inhaber Carsten Janecke, veranstaltet

1. ABSCHLUSS DES REISEVERTRAGES
1.1 Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde dem Reiseveranstalter
den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Grundlage dieses Angebots
sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen des
Reiseveranstalters für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden vorliegen.
1.2 Reisevermittler (z.B. Reisebüros) und Leistungsträger (z.B. Hotels,
Beförderungsunternehmen) sind vom Reiseveranstalter nicht bevollmächtigt,
Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen,
die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, über die vertraglich
zugesagten Leistungen des Reiseveranstalters hinausgehen oder im Widerspruch
zur Reiseausschreibung stehen.
1.3 Orts- und Hotelprospekte, die nicht vom Reiseveranstalter herausgegeben
werden, sind für den Reiseveranstalter und dessen Leistungspflicht nicht
verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem
Reisenden zum Gegenstand der Reiseausschreibung oder zum Inhalt der
Leistungspflicht des Reiseveranstalters gemacht wurden.
1.4 Die Buchung kann schriftlich, mündlich, telefonisch oder auf
elektronischem Weg (EMail, Internet) erfolgen. Bei elektronischen Buchungen
bestätigt der Reiseveranstalter den Eingang der Buchung unverzüglich auf
elektronischem Weg.
1.5 Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die
er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen Verpflichtungen einzustehen,
sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung
übernommen hat.
1.6 Der Reisevertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung des
Reiseveranstalters zustande. Die Annahmeerklärung bedarf keiner bestimmten
Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird der Reiseveranstalter
dem Kunden eine schriftliche Reisebestätigung übermitteln. Hierzu ist er nicht
verpflichtet, wenn die Buchung durch den Kunden weniger als 7 Werktage vor
Reisebeginn erfolgt.
1.7 Weicht der Inhalt der Annahmeerklärung des Reiseveranstalters vom Inhalt
der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das
er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der
Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Reisende innerhalb der
Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme durch ausdrückliche Erklärung,
Anzahlung oder Restzahlung erklärt.

2. BEZAHLUNG
2.1 Reiseveranstalter und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis
vor Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen, wenn dem Kunden die
Buchungsbestätigung übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen
Aushändigung der Buchungsbestätigung eine Anzahlung in Höhe von 10% des
Reisepreises zur Zahlung fällig, die innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der
Rechnung zu bezahlen ist. Die Restzahlung wird 22 Tage vor Reisebeginn fällig,
sofern die Buchungsbestätigung übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem
in Ziffer 8 genannten Grund abgesagt werden kann.
2.2 Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht
entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist der
Reiseveranstalter berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag
zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5.2 Satz 2 bis
5.5 zu belasten.

3. LEISTUNGEN
3.1 Die von TASA 211 geschuldeten einzelnen vertraglichen Leistungen ergeben sich aus der Bestätigung, der Leistungsbeschreibung der jeweiligen Reise und dem Reiseverlauf.
3.2 Falls eine Reise mit Halb- oder Vollpension ausgeschrieben ist, beginnt
die angegebene Verpflegung mit dem ersten Abendessen am Zielort und endet mit
dem Frühstück am letzten Tag am Zielort, sofern unter der Rubrik Leistung
nichts anderes aufgeführt ist.
3.3 Die Angaben in der mit der Buchungsbestätigung verschickten
Reiseinformation zu der jeweiligen Reise sind nach bestem Wissen und Gewissen
erstellt. Da sich aber einzelne Bestimmungen oder Teilaspekte der Reise ändern
können, kann für die ganzjährige Gültigkeit dieser Informationen keine Gewähr
übernommen werden.

4. LEISTUNGS- UND PREISÄNDERUNGEN
4.1 Änderungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des
Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom
Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur
gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt
der Reise nicht beeinträchtigen.
4.2 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die
geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
4.3 Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über wesentliche
Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu
informieren.
4.4 Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist
der Reisende berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder
die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der
Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den
Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich
nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Änderung der Reiseleistung
oder die Absage der Reise diesem gegenüber geltend zu machen.

5. RÜCKTRITT DURCH DEN KUNDEN VOR REISEBEGINN/STORNKOSTEN
5.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurückzutreten. Der
Rücktritt ist gegenüber TASA 211 unter der nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
5.2 Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an,
so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen
kann der Reiseveranstalter, soweit der Rücktritt nicht durch ihn zu vertreten
ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung für
die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen in
Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen.
5.3 Der Reiseveranstalter hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich
gestaffelt, d.h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des
Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen
Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert und bei der Berechnung der
Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlichmögliche
anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Die
Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des
Kunden wie folgt berechnet:
 - bis 30 Tage vor Reiseantritt 10% des Reisepreises
 - ab dem 29. bis 3. Tag vor Reiseantritt 50% des Reisepreises,
 - ab dem 2. Tag vor Reiseantritt 90% des Reisepreises.
5.4 Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, dem Reiseveranstalter
nachzuweisen, dass diesem überhaupt kein oder ein wesentlich niedriger Schaden
entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale.
5.5 Der Reiseveranstalter behält sich vor, in Abweichung von den vorstehenden
Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern. In diesem Fall ist
der Reiseveranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung der ersparten
Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen
konkret zu beziffern und zu belegen.

6. UMBUCHUNGEN/WECHSEL IN DER PERSON DES REISETEILNEHMERS
6.1 Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich
des Reisetermins und der Unterkunft besteht nicht. Wird auf Wusch des Kunden
dennoch eine Umbuchung vorgnommen, berechnet TASA 211 bis 30 Tage vor Reiseantritt ein Umbuchungsentgelt von mindestens 50 Euro pro Person.
6.2 Umbuchungswünsche, die später als 30 Tage vor Reiseantritt erfolgen,
können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom
Reisevertrag zu Bedingungen gemäß Ziffer 5.2 bis 5.5 und gleichzeitiger
Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die
nur geringfügige Kosten verursachen.
6.3 Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein
Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der
Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den
besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche
Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in
den Vertrag ein, so haften er und der ursprüngliche Kunde dem
Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den
Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.

7. NICHT IN ANSPRUCH GENOMMENE LEISTUNGEN
Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten
wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm anzurechnen sind (z.B. wegen
vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen), hat er keinen
Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. Der Reiseveranstalter wird
sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger
bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche
Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche
Bestimmungen entgegenstehen.

8. RÜCKTRITT WEGEN NICHTERREICHENS DER MINDESTTEILNEHMERZAHL
Wird eine ausdrücklich ausgeschriebene Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht,
ist TASA 211 berechtigt, die Reise bis zu 25 Tage vor Reisebeginn abzusagen.
Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die
Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter
unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen. Wird die Reise aus
diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis
geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.

9. KÜNDIGUNG AUS VERHALTENSBEDINGTEN GRÜNDEN
Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist
kündigen, wenn der Kunde ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters
nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält,
dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der
Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich
jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen
lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch
genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern
gut gebrachten Beträge.

10. AUFHEBUNG DES VERTRAGES WEGEN HÖHERER GEWALT
Zur Kündigung des Reisevertrages wird auf die gesetzliche Reglung im BGB
verwiesen, die wie folgt lautet:
§ 651j:
(1) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer
höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können
sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach
Maßgabe dieser Vorschrift kündigen.
(2) Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so finden die Vorschriften des § 651e Abs. 3 Sätze 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.

11. OBLIGENHEITEN DES KUNDEN
11.1 Mängelanzeige
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Kunde Abhilfe
verlangen. Der Kunde ist aber verpflichtet, dem Reiseveranstalter einen aufgetretenen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos oder aus anderen Gründen unzumutbar ist. Der
Kunde ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich der Reiseleitung vor Ort zur Kenntnis zu geben.
11.2 Fristsetzung durch Kündigung
Will ein Kunde den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 615 c BGB
bezeichneten Art nach § 615 e BGB oder aus wichtigem, dem Reiseveranstalter
erkennbaren Grund wegen Unzumutbarkeit kündigen, hat er dem Reiseveranstalter
zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann
nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird
oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes, dem
Reiseveranstalter erkennbares Interesse des Kunden gerechtfertigt wird.
11.3 Schadensminderungspflicht
Der Kunde hat den Eintritt eines Schadens möglichst zu verhindern und
eingetretene Schäden gering zu halten. Insbesondere hat er den
Reiseveranstalter auf die Gefahr eines Schadens aufmerksam zu machen.

12. BESCHRÄNKUNG DER HAFTUNG
12.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht
Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grobfahrlässig
herbei geführt wird oder
b) soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden
allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
12.2 Die deliktische Haftung des Reiseveranstalters für Sachschäden, die nicht
auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen
Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Reisenden
und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen bleiben von der Beschränkung unberührt.
12.3 Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und
Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich
vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche,
Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und von der
Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten
Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass
sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des
Reiseveranstalters sind. Der Reiseveranstalter haftet jedoch
a) für Leistungen, welche die Beförderung des Kunden vom ausgeschriebenen
Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen
während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten.
b) wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-,
Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Reiseveranstalters ursächlich
geworden ist.

13. AUSSCHLUSS VON ANSPRÜCHEN UND VERJÄHRUNG
13.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Kunde
innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der
Beendigung der Reise geltend zu machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend
nur gegenüber dem Reiseveranstalter unter der nachfolgend angegebenen
Anschrift erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend
machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden
ist.
13.2 Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651 c bis f BGB aus der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen
Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des
Reiseveranstalters beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für
Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer grob fahrlässigen
Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder auf einer vorsätzlichen oder
grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen.
13.3 Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB verjähren in einem
Jahr.
13.4 Die Verjährung nach Ziffer 13.2 und 13.3 beginnt mit dem Tag, an dem die
Reise nach den vertraglichen Vereinbarungen enden sollte.
13.5 Schweben zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

14. KÖRPERLICHE ANFORDERUNGEN
Die Angaben zu den körperlichen Anforderungen bei den Trainingseinheiten
erfolgen grundsätzlich nach bestem Wissen, aber ohne Gewähr, da solche Angaben
nicht nur subjektiven Einschätzungen unterworfen sind, sondern auch durch
äußere Umstände, wie vor allem Wetterbedingungen, stark beeinflusst werden.

15. DATENSCHUTZ
Die im Zusammenhang mit der Reise erfassten Daten der Reiseteilnehmer werden
ausschließlich zur Durchführung der Reise und zur Kundenbetreuung verwendet.
Dazu dient auch eine Liste der Teilnehmer einer Reise, sortiert nach Namen,
Vornamen und, sofern bekannt, Wohnort, Telefonnummer und E-Mail Adresse die jeder Mitreisende vor Reiseantrtitt erhält. Falls die Aufnahme in die Liste nicht gewünscht wird, kann dies TASA 211 gegenüber bei Buchung oder mit Erhalt der Buchungsbestätigung gesondert erklärt werden.

16. RECHTSWAHL
Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter
findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das
gesamte Rechtsverhältnis. Soweit bei Klagen des Kunden gegen den
Reiseveranstalter im Ausland für die Haftung desReiseveranstalters dem Grunde
nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen,
insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Kunden
ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

17. GERICHTSSTAND
17.1 Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen.
17.2 Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz
des Reisenden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden bzw. Vertragspartner des
Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder
privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als
Gerichtsstand der Sitz des Reiseveranstalters vereinbart.
17.3 Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen
internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder
b) wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare
Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden
günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entsprechenden
deutschen Vorschriften.


18. SONSTIGES/ SALVATORISCHE KLAUSEL
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages einschließlich
dieser Reisebedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten
Reisevertrages zur Folge.

19. VERANSTALTER
Training, Analyse, Sporttouren, Ausdauersport (TASA) 211
Carsten Janecke
Kötherkamp 45
31228 Peine